Die Mindestanforderungen sind in der Planungsrichtlinie DIN 1946 Teil 6 definiert. Diese Norm fordert den Nachweis eines Lüftungskonzepts und beschreibt die allgemeinen Anforderungen zur Bemessung und Dimensionierung, Ausführung von Lüftungsanlagen.

Die Ermittlung der Mindest-Außenluftvolumenströme erfolgt in Abhängigkeit der Nutzungsfläche der Nutzungseinheit (Haus, Wohnung): Bei einer Wohnfläche von 100 m2 und einer Nennlüftung von 125 m³/h entspricht dies einer Luftwechselzahl von 0,5 h-1. Das bedeutet, dass das Raumvolumen innerhalb von 2 Stunden komplett erneuert wird.

Weiter sollten die Luftmengen den Bedürfnissen der Bewohner angepasst und unter dem Aspekt der Raumlufthygiene die Kohlendioxid-Konzentration (CO2) beachtet werden. So fordern die Arbeitsstättenrichtlinien einen Mindestaußenluftvolumenstrom von 30 m³/h pro Person.

Damit bleibt der Wert für den Kohlendioxidgehalt der Luft unterhalb des Wohlbefindungsgrenzwerts von 1.000 ppm. Kopfschmerzen, Müdigkeit und mangelnde Konzentration werden verhindert.